AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

empfohlen vom Bundesverband Holz und Kunststoff (Stand: 01. Januar 2009)

  1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)

einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“

(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen

Vertragspartner erteilt wird.

  1. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen

wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6

2.1 Auftragsannahmen

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht

der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers

  1. so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung

des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch

höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen

auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner

Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so

verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der

Verzögerung

2.3 Gewährleistungen

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der

Ware oder der Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,

entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern

oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten

Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer

seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat

der Auftraggeber nicht das Recht. Herabsetzung der Vergütung

oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern

nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine

Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl

oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl

einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften

über den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlungen

ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen

rn Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung

verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem

angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen

voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 Vergütungen

Ist dre vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und

abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher

Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,

sofern nichts anderes vereinbart ist.

  1. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die

Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal

vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der

Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf

Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

  1. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so

ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme

als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt

ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden

nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits

Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.

zu ölen oder zu fetten. Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren. Außenanstriche (z B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum

Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und

Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das

hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen

und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei

Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur

der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und

üblich sind.

  1. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an

Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der

Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums-

vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt

zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm

unter Eigentumsvorbehalt  gelieferten Gegenstände zu veräußern,

zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen

Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. ln

diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen

den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des

Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem

Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem

Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und

Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem

Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so

tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des

Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen

in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom

Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der

Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es

angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen

Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,

Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit

anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem

Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum

Wert der übrigen Gegenstände.

  1. Rechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen

behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht

vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,

vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben.

  1. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers